AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
von Grüne Insel- Garten- und Landschaftsbau,
Inhaber Dörte Clausen,
Medelbyer Weg 67, 24983 Handewitt
im nachfolgenden kurz Auftragsnehmer genannt.
 
 
 
 
 
 
 
§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Grüne Insel, Garten- und Landschaftsbau,Inh. Dörte Clausen, Medelbyer Weg 67, 24983 Handewitt und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3
Ausdrücklich widerspricht der Auftragsnehmer Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von seinen abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch den Auftragsnehmer schriftlich zugestimmt.


§2 Vertragsabschluß

2.1
Der Auftragsnehmer hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff-, Fracht- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung er keinen Einfluss ausüben kann.

2.2
Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

2.3
Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, wird der Auftragsnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

2.4
Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragsnehmers. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informiert er den Auftraggeber umgehend.


§3 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

3.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme  ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsvollzug.
 
 
3.2
 
Bei einem Auftragsvolumen ab 5000,00 Euro gilt folgende Regelung: 30% werden vor der Aufnahme der Arbeit in Bar oder per Überweisung gezahlt.

Der Auftragnehmer behält sich vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, die Zahlungen hierfür sind in voller Höhe umgehend zu leisten. Eine eventuell geleistete Vorauszahlung wird berücksichtigt.
 
Die Schlusszahlung ist nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

3.3
Liegen zwischen Vertragsabschluß und Abnahme der Leistung bzw. des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung nicht mehr als zwei Monate, dann gilt der im Angebot ausgewiesene Mehrwertsteuersatz. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Abnahme der Leistung bzw. des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung mehr als vier Monate und hat sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz geändert, dann wird der zum Zeitpunkt der Abnahme der Abnahme der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet. Abweichend davon wird bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. bei längerfristigen Pflegeverträgen immer der zum Zeitpunkt der Abnahme der einzelnen Teilleistung gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz berechnet.

3.4
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.

3.5
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Erbringung seiner vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
 
3.6
Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundesatz berechnet.

3.7
An- und Abfahrten sind innerhalb eines 50 Kilometer Radius kostenfrei. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz vom Auftragnehmer. Ausnahmen stellen Kleinaufträge unter 119,00€ dar. Diese werden Pauschal mit 30,00€ berechnet, sollte keinerlei andere Vereinbarung getroffen worden sein.
 
3.8
Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen  - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

3.9. Duldung der Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung  zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.


§4 Ausführungs- und Lieferpflichten

4.1 Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost, Hagel oder anhaltender Regen oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände  die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird der Auftragsnehmer von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.

4.2
Feste Ausführungs– und Liefertermine sind für den Auftragsnehmer lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

4.3
Teilleistungen- und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

4.4
Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich der Auftragsnehmer an die allgemein anerkannten Regeln der Technik.


§5 Maße und Muster

5.1
Sämtliche Maße sind Circa-Maße , welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

5.2
Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) abweichen.


§6 Garantie und Gewährleistung

6.1
Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb der Pflegeleistung des Auftragsnehmers voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.).
 
 Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc. sowie Erdrutsch und –senkungen und witterungsbedingte Niederschläge sind für alle von uns vorgenommenen Bauleistungen von der Garantie ausgenommen.

6.2
Schiedsgutachten
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten,- Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragsparteien geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.

6.3
Trifft ein Garantiefall ein, behält der Auftragsnehmer sich zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftragsgeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

6.4
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.


§7 Pflichten des Kunden

7.1
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann der Auftragsnehmer für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

7.2
Für vom Auftragsgeber gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann der Auftragsnehmer keine Garantie übernehmen.
 

§8 Haftpflichtversicherung

8.1
Der Auftragsnehmer ist bei der gemeinnützigen Haftpflichtversicherung der Berufsgenossenschaft Gartenbau versichert. Die Höhe der Versicherungssumme beträgt pro Schadensfall  bis zu 2.500.000,00  €.

§9 Schlußbestimmungen

9.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragsnehmers (Amtsgericht Flensburg bzw. Landgericht Schleswig). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand des Auftragsnehmers (Amtsgericht Flensburg bzw. Landgericht Schleswig).

9.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt